RAL Gütegemeinschaft Energiehandel:

Schutz der Verbraucher,
Vermeidung von Schadensfällen,
Imageverbesserung des Handels

© VEH

Ausgangslage

Publikationen von einzelnen Fällen von Manipulationen an Tankfahrzeugen haben seit jeher dazu beigetragen, dass das Image – speziell der Heizöllieferanten – stets in ein negatives Licht gerückt wurde. Aber nicht nur das, sondern auch ein fehlerhaftes Verhalten des Lieferanten bei der Abgabe von Heizöl am Kundentank war Ursache dafür, dass das Ansehen der Branche immer wieder negativ beeinflusst wurde.

Umfangreiches Prüf- und Kontrollsystem

Als Antwort hierauf wurde im Jahr 2002 die RAL Gütegemeinschaft Energiehandel gegründet, um auf der Grundlage eines strengen Kriterienkatalogs Energiehändlern die Möglichkeit zu geben, das RAL Gütezeichen Energiehandel zu erlangen.

Ein wesentliches Element hierbei ist ein weitgehend lückenloser Überprüfungsmodus. So dürfen Energiehändler das Gütezeichen erst nach einem bestandenen Anerkennungsverfahren führen: in der so genannten Erstüberprüfung werden zunächst alle relevanten Kriterien von staatlich anerkannten Prüfstellen oder vereidigten Sachverständigen kontrolliert. Sie untersuchen auch, ob die Voraussetzungen für eine weitere Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen gegeben sind.

Hat ein Händler das Prädikat erhalten, gehört zu seinen Pflichten die Eigenüberwachung der Leistungen und der Standards. Dazu zählt beispielsweise der tägliche Check der Tankfahrzeuge vor Fahrtantritt. In unregelmäßigen, relativ kurzfristigen Abständen erfolgt eine unangekündigte Fremdüberwachung durch beauftragte Prüfer. Dabei wird vor Ort kontrolliert, ob die Anforderungen von dem Gütezeichenbenutzer nach wie vor erfüllt werden.

Auszug aus den „Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen“:

Alle Güte- und Prüfbestimmungen sind vom Gütezeichenträger einzuhalten.

a) Anforderungen im Bereich der Organisation: Hierzu gehört u. a., dass alle im Betrieb Beschäftigten so zu schulen sind, dass sie die für sie relevanten Arbeitsabläufe und die relevanten Vorschriften kennen und beachten. Zudem sind gesetzlich vorgeschriebene Aushänge im Betrieb des Gütezeichenbenutzers vorzunehmen.

b) Anforderungen im Bereich der Qualifikation: Bestandteile hierbei sind u. a., dass Gefahrgutfahrer die vorgeschriebenen Schulungen nach dem ADR – Europäisches Gefahrgutrecht – regelmäßig zu besuchen haben und Berufskraftfahrer, insbesondere Gefahrgutfahrer regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – an einem praktischen Fahrsicherheitstraining sowie an einem Verhaltenstraining beim Kunden, ggf. im Rahmen der Berufskraftfahrerweiterbildung teilnehmen müssen.

c) Anforderungen beim Einsatz von Tankfahrzeugen: Konkret wird hierzu verlangt, dass der Fahrer sich jederzeit sicherheitsbewusst zu verhalten hat; insbesondere sind die Lenk- und Ruhezeiten nachweislich einzuhalten. Beim Beladen des Fahrzeugs ist den relevanten Vorschriften der jeweiligen Füllstelle Folge zu leisten. Auch ist beim Transport von Heizöl EL eine Checkliste zu verwenden. Explizit genannt ist zudem, dass das Befüllen von Tanks mit mehr als 1.250 Liter ohne vorgeschriebenen Grenzwertgeber unzulässig ist. Beim Befüllen der Kundentanks ist die TRwS 791-1 Anhang C zu beachten. Hierzu wird die UNITI-Information „Sorgfaltspflichten bei der Befüllung von Heizölverbraucheranlagen“ zugrunde gelegt.

d) Verhalten bei Notfällen am Kundentank: Bei Überfüllung oder Austreten von Öl oder Flüssiggas, bei Brand oder Brandgefahr ist der Befüllvorgang sofort zu unterbrechen. Der Notfallplan der jeweiligen Firma ist zu beachten. Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde zu informieren und bei Notfällen Alarm gemäß eines Alarmplans auszulösen. Sofortmaßnahmen zur Begrenzung des Schadens sind durchzuführen. Einsatzkräfte sind zu unterstützen.

e) Vorschriften an der Messanlage: Es dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Manipulation der eichpflichtigen Messanlagen führen. Die Messanlage muss jederzeit den aktuellen Eichbestimmungen entsprechen. Der gültige Messanlagenbrief für die jeweiligen Messanlagen ist im Fahrzeug jederzeit mitzuführen. Im Messanlagenbrief müssen alle maßgeblichen Stempelstellen eingetragen sein. Instandsetzerkennzeichen müssen spätestens nach zwölf Wochen durch einen eichamtlichen Hauptstempel ersetzt werden.

In der Technischen Regel TRwS 791 Teil 1 „Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizöl­verbraucheranlagen“, Ausgabe Februar 2015, sind die Sorgfaltspflichten beim Befüllen von Heizöltanks in einem separaten Anhang konkretisiert worden. UNITI hat in Abstimmung mit der DWA, den für den Heizölhandel wichtigen Anhang C „Befüllung von Tanks von Heizöl­verbraucheranlagen“ im Originaltext in der abgebildeten „UNITI informiert“ allen Verbands­mitgliedern zur Verfügung gestellt. Diese Information gehört auch als Anhang zu den Gütebestimmungen der RAL Gütegemeinschaft Energiehandel.

Die RAL Gütegemeinschaft Energiehandel heute

Aktuell sind in der Gütegemeinschaft Energiehandel rund 120 Energiehandelsunternehmen aus allen Bundesländern organisiert. Die meisten dieser Mitglieder sind bereits mehr als zehn Jahre Mitglied dieser Gemeinschaft und profitieren neben einer spürbaren höheren Akzeptanz beim Kunden, einer stärkeren Kundenbindung vor allem auch von einer deutlich geringeren Beanstandungs- und Schadensquote – sowohl beim Transport als auch beim direkten Befüllvorgang bei der Heizöllieferung. Die permanente Fremd- sowie Eigenüberwachung der betrieblichen Abläufe sowie die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen haben bei den Mitgliedern nachweisbar dazu beigetragen, Unfälle und Schadensfälle zu vermeiden, so dass eine Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft äußerst lohnenswert erscheint. 

Hans-Jürgen Funke

 Hans-Jürgen Funke

Hans-Jürgen Funke

RAL Gütegemeinschaft Energiehandel

Tullastr. 18, 68161 Mannheim
Tel. 0621 42934240

funke@veh-ev.de
www.guetezeichen-energiehandel.de