Die Pflichten des Tankstellenbetreibers

Da an einer Tankstelle entzündliche Stoffe wie Benzin gelagert und abgegeben werden, ist es die Pflicht des Betreibers die Dichtheit der Anlage, die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und den umfassenden Explosionsschutz zu gewährleisten. Dazu muss ein ganzheitliches und auf die Anlage abgestimmtes Explosionsschutzkonzept erstellt werden.

Ausgehend von der Ermittlung der Explosionsgefährdungen ist ein System von Schutzmaßnahmen zu erarbeiten:

  1. Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
    Primärer Explosionsschutz
  2. Vermeidung wirksamer Zündquellen
    Sekundärer Explosionsschutz
  3. Beschränkung der Auswirkungen einer evtl. Explosion auf ein unbedenkliches Maß
    Tertiärer Explosionsschutz

Der primäre Explosionsschutz ist so herzustellen, dass allen Forderungen in anlagentechnischer Hinsicht sowohl aus der Sicht der Planung als auch in der Ausführung der Kraftstoffversorgungsanlage umfassend Rechnung getragen wird.

Insbesondere Produktvermischungen sowie das versehentliche Einfüllen von Vergaserkraftstoffen in die Diesel-Tankkammern gilt es zu verhindern. Dies wird durch die Installation von QSS-/ASS-Anschlussarmaturen im Fernfüllschacht sicher gestellt. So kann ein Anschließen an der falschen Füllleitung verhindert und gleichzeitig die Schlauchverbindung zum Tankwagen geprüft werden.

Weiterhin ist die Tankstellenanlage gemäß TRBS 3151, Punkt 4.1.13 ausreichend gegen Blitzeinschlag zu sichern. Anlagenteile sind durch eine Fangeinrichtung zu schützen, ebenfalls möglich ist der Schutz durch Überdachung.

Sämtliche Behälter und Rohrleitungen sind gemäß TRBS 3151, Punkt 4.1.14 gegen elektrostatische Aufladung zu sichern.

Inhalt des primären Explosionsschutz ist unter anderem das Explosionsschutzdokument mit ­Ex-Zonenplan. Im Explosionsschutzdokument sind sämtliche erforderlichen Maßnahmen für den sicheren Betrieb einer Tankstelle aufzuführen. Im Ex-Zonenplan wird eine Einteilung in die einzelnen Explosionsschutzzonen vorgenommen. Er bildet die Grundlage für bestimmte Handlungen.

Die Zoneneinteilung ist das Kernstück der Gefährdungsanalyse – Explosionsschutz. Alle Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre basieren darauf. Eine falsche Zoneneinteilung führt entweder zu unnötigen Kosten oder zu nicht kalkulierbarem Risiko.

Diese Zonen befinden sich sowohl in und an den Domschächten als auch den Zapfsäulen. Arbeiten in diesen Bereichen sind ausschließlich nach genauer Einweisung des Tankstellenbetreibers oder durch Fachbetriebe durchzuführen.

Die Maßnahmen des sekundären sowie tertiären Explosionsschutzes sind nachrangig anzuwenden. Anlagentechnischen Schutzmaßnahmen ist gegenüber organisatorischen der Vorrang einzuräumen.

Jedoch können organisatorische Schutzmaßnahmen bereits erheblich zur Verringerung der Explosionsgefahr beitragen, z. B.:

  • konsequente Trennung von räumlichen Tätigkeiten, bei denen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, von allen übrigen Tätigkeiten;
  • Entfernung aller Betriebsmittel und Einrichtungen aus den explosionsgefährdeten Bereichen, die nicht zwingend in diesen Bereichen benötigt werden;
  • Verringerung von Lager- und Bereitstellungsmengen brennbarer Flüssigkeiten (z. B. auftragsbezogene Bestellung, Entsorgung von Altbeständen im Rahmen von Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen);
  • Regelmäßige Beseitigung von Schmutz und Staub an den Zapfsäulen, Fernfüllschächten und in Domschächten (Reinigung);
  • Regelmäßige Wartung (z. B. Austausch von Ersatzteilen, Dichtungen/Aktivkohle, Filtereinsätzen);
  • Visuelle Überprüfungen der Armaturen und Leitungen im Domschachtbereich bei allen stationären Lagerbehältern, an den Zapfsäulen und Fernfüllschächten (Dichtheit).

Alois Anetsberger

Für den sicheren Betrieb ist die Einhaltung der nachfolgenden Prüffristen erforderlich:

  • Die Abfüllfläche ist nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor der Inbetriebnahme und nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen gemäß § 62 Abs. 1 WHG in Verbindung mit AwSV § 46 prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle fünf Jahre.
  • Die Abscheideranlage ist nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor der Inbetriebnahme und in regel­mäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren durch einen Fachkundigen gemäß § 62 Abs. 1 WHG in Verbindung mit AwSV § 46 auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen („Generalinspektion“).
  • Die unterirdischen Lageranlagen für Kraftstoffe sind, einschließlich Rohrleitungen, nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen gemäß § 62 Abs. 1 WHG in Verbindung mit AwSV § 46 prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle fünf Jahre.
  • Die Prüffrist für die Prüfung der Explosionssicherheit der Gesamtanlage („Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“) beträgt nach Anhang 2, Absatz 5.1 der BetrSichV wiederkehrend sechs Jahre.
  • Die Prüffrist für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und Anlagen nach BetrSichV § 15 Abs. 15 („Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen“) beträgt nach Anhang 2, Absatz 5.2 der BetrSichV wiederkehrend drei Jahre.
Alois Anetsberger

Alois Anetsberger

ITU Innovative Tank- und Umweltschutzsysteme GmbH

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